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GWB § 28 Landwirtschaft

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über

1.
die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
2.
die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.

(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.

(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 43/19
17. Februar 2020
16 U 43/19 17. Februar 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 Kart 3/17 OWi
28. Februar 2018
4 Kart 3/17 OWi 28. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 5/16
27. Juni 2017
II ZR 5/16 27. Juni 2017
Urteil vom Landgericht Verden (Aller) (2. Zivilkammer) - 2 S 49/15
17. Dezember 2015
2 S 49/15 17. Dezember 2015
Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 16 KA 4/10
20. November 2013
S 16 KA 4/10 20. November 2013
Urteil vom Amtsgericht Herford - 12 C 117/10
18. Juli 2011
12 C 117/10 18. Juli 2011