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GWB § 31 Verträge der Wasserwirtschaft

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasserversorgungsunternehmen) mit

1.
anderen Wasserversorgungsunternehmen oder mit Gebietskörperschaften, soweit sich damit ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in einem bestimmten Gebiet eine öffentliche Wasserversorgung über feste Leitungswege zu unterlassen;
2.
Gebietskörperschaften, soweit sich damit eine Gebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung und den Betrieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen Wegen für eine bestehende oder beabsichtigte unmittelbare öffentliche Wasserversorgung von Letztverbrauchern im Gebiet der Gebietskörperschaft ausschließlich einem Versorgungsunternehmen zu gestatten;
3.
Wasserversorgungsunternehmen der Verteilungsstufe, soweit sich damit ein Wasserversorgungsunternehmen der Verteilungsstufe verpflichtet, seine Abnehmer mit Wasser über feste Leitungswege nicht zu ungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu versorgen, als sie das zuliefernde Wasserversorgungsunternehmen seinen vergleichbaren Abnehmern gewährt;
4.
anderen Wasserversorgungsunternehmen, soweit sie zu dem Zweck abgeschlossen sind, bestimmte Versorgungsleistungen über feste Leitungswege einem oder mehreren Versorgungsunternehmen ausschließlich zur Durchführung der öffentlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen.

(2) Verträge nach Absatz 1 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(3) Durch Verträge nach Absatz 1 oder die Art ihrer Durchführung darf die durch die Freistellung von den Vorschriften dieses Gesetzes erlangte Stellung im Markt nicht missbraucht werden.

(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn

1.
das Marktverhalten eines Wasserversorgungsunternehmens den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das Marktverhalten von Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb bestimmend sind, oder
2.
ein Wasserversorgungsunternehmen von seinen Abnehmern ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen, es sei denn, das Wasserversorgungsunternehmen weist nach, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind, oder
3.
ein Wasserversorgungsunternehmen Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten; anzuerkennen sind die Kosten, die bei einer rationellen Betriebsführung anfallen.

(5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen sich insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen, und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) verweigert.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (7. Kammer) - 7 K 941/24.WI
8. April 2025
7 K 941/24.WI 8. April 2025
Urteil vom Landgericht Dortmund - 19 O 10/23 (Kart)
16. Mai 2023
19 O 10/23 (Kart) 16. Mai 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - KVZ 38/20
14. Februar 2023
KVZ 38/20 14. Februar 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (13. Zivilsenat) - 13 U 80/18
6. Juli 2022
13 U 80/18 6. Juli 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (Kartellsenat) - 7 U 6/22 Kart
3. Juni 2022
7 U 6/22 Kart 3. Juni 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Kartellsenat) - 11 W 5/16 (Kart)
17. März 2020
11 W 5/16 (Kart) 17. März 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI - 2 U (Kart) 6/16
21. März 2018
VI - 2 U (Kart) 6/16 21. März 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 7454/14
28. September 2016
5 K 7454/14 28. September 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KVR 77/13
14. Juli 2015
KVR 77/13 14. Juli 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KVR 55/14
14. Juli 2015
KVR 55/14 14. Juli 2015