GWB § 32b Verpflichtungszusagen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.

(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn

1.
sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
2.
die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
3.
die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Dortmund - 8 O 7/20 (Kart)
8. Juni 2022
8 O 7/20 (Kart) 8. Juni 2022
Urteil vom Landgericht Stuttgart - 30 O 176/19
20. Januar 2022
30 O 176/19 20. Januar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1285/20
16. April 2021
15 B 1285/20 16. April 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KVR 38/17
12. Juni 2018
KVR 38/17 12. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KVR 55/14
14. Juli 2015
KVR 55/14 14. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI - Kart 1/14 (V)
9. Januar 2015
VI - Kart 1/14 (V) 9. Januar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI Kart 1/12 (V)
14. August 2013
VI Kart 1/12 (V) 14. August 2013