Beschluss vom Landgericht Dortmund - 8 O 7/20 (Kart)
Tenor
Die Kammer weist nach vorläufigem Beratungsstand auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes im Anschluss und in Ergänzung der schon in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Aspekte auf folgende Punkte hin:
1)
Der Antrag zu 4) ist auf Grundlage der in den Entscheidungen OLG München, Urteil vom 30. November 2016, 7 U 2038/16, OLG Frankfurt/M., Urteil vom 28.6.2016 - 8 U 94/15 sowie OLG Jena Urteil vom 25. September 2013 – 7 U 180/13 vorgebrachten Argumente, welche sich die Kammer zu eigen macht, unbegründet.
2)
Der zu den Anträgen zu 1) und 2) mit der Replik ergänzend gestellte Hilfsantrag ist aus derzeitiger Sicht unzulässig, da für das notwendige Feststellungsinteresse weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Auf die Ausführungen dazu im Termin wird Bezug genommen.
3)
Der Antrag zu 3) auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für den (Umstellungs- und) Nachlaufzeitraum ist nach derzeitigem Stand unzulässig. Ein Feststellungsinteresse lässt sich hier weder auf prozessökonomische Erwägungen noch auf Erwägungen im Sinne der Effektivität der Kartellrechtsdurchsetzung im Sinne der Ausführungen der Kammer in der Entscheidung LG Dortmund, Urteil vom 27. Juni 2018 – 8 O 13/17 (Kart) –, Rn. 29 - 31, juris stützen. Sämtliche der kritischen Rechtsfragen stellen sich nämlich bereits auch bei den vorangegangenen bezifferten Ansprüchen. Es ist aus Sicht der Kammer auch nicht ersichtlich, warum hier die Ansprüche bis zum Ende des Jahres 2020 nicht beziffert werden könnten, wobei hinzukommt, dass keinerlei Erwerbsvorgänge insoweit vorgetragen sind. Für einen über das Jahr 2020 hinausgehenden Nachlaufzeitraum einer möglichen Kartellrechtsverletzung der Beklagten ist zudem weder etwas ersichtlich noch aus der Rechtsprechung abzuleiten noch aus den durch die Klägerin vorgelegten Gutachten zu entnehmen. Bei letzteren stellt sich, wie im Termin angedeutet, ohnehin die Frage, ob für den hier interessierenden Zeitraum durch das Privatgutachten M1 überhaupt eine Schadenswahrscheinlichkeit belegt ist.
4)
Im Hinblick auf die Anträge zu 1) und 2) ist von deren Zulässigkeit angesichts der Klarstellungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung auszugehen; auf die zutreffenden Ausführungen der Entscheidung LG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 30 O 176/19 –, Rn. 68 – 72 wird insoweit Bezug genommen.
5)
Die diese beiden Ansprüche betreffende Klage ist als sog. stand-alone-Klage zu qualifizieren. Es existiert gegen über der Beklagten (und auch gegenüber dem durchweg als „Bezugspunkt“ genommenen Baden-Württemberg) kein Bußgeldbescheid o.ä., sondern allein die Entscheidung nach § 32b GWB aus dem Jahre 2009. Diese hat indes keinerlei Bindungswirkung, und zwar weder (im Hinblick etwa auf § 33 Abs. 4 GWB a.F. bzw. § 33b GWB n.F.) zu Lasten noch zu Gunsten des betroffenen Unternehmens; ebenso wenig trifft die Entscheidung eine Aussage darüber, ob die Einhaltung der Verpflichtungszusagen in Zukunft einen Kartellrechtsverstoß ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 15.03.2017, VI-Kart 10/15 (V), Rn 83; ferner auch Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, § 32 GWB, Rn 25 ff.).
6)
Als Anspruchsgrundlagen kommen - insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass ein Anspruch vorliegend nicht notwendig verschuldensabhängig sein muss - § 33 GWB in Form des Beseitigungsanspruchs sowie §§ 33/33a GWB in Form von Schadensersatzansprüchen in Betracht (siehe auch BGH KZR 2/15, Rn 50 – Kabelkanalanlagen). Beide Anspruchsgrundlagen stehen zueinander in Anspruchskonkurrenz und können sich in ihrem Anwendungsbereich überlappen (vgl. Roth in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 33 Rn. 41). Indes werden fast sämtliche Feststellungen, insbesondere auch bezüglich des Vortrags der Erwerbsvorgänge, im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach § 286 ZPO zu treffen sein, weshalb sich angesichts der auf der Klägerseite insoweit ohnehin bestehenden Schwierigkeiten die Kammer vorliegend vorrangig auf die Schadensersatzansprüche fokussieren wird.
7)
Der durch die Klägerin behauptete Kartellrechtsverstoß der Beklagten wäre ein solcher gegen Art. 101 AEUV. Im Hinblick auf die insoweit notwendige Zwischenstaatlichkeit kann zum einen auf die Ausführungen in der Entscheidung OLG Düsseldorf (B. v. 15.03.2017, VI-Kart 10/15 (V), Rn 239, 247 ff.) Bezug genommen werden, die vorliegend entsprechend gelten dürften, sowie zum anderen auf den Aspekt verwiesen werden, dass letztlich unstreitig sein dürfte, dass die Auswirkungen des behaupteten Kartellrechtsverstoßes über die Landesgrenzen des Landes NRW hinaus in andere Bundesländer und auch auf das Gebiet der BeNeLux-Staaten hinaus ausstrahlte. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht allein auf die Umsätze des Landesforstbetriebes, sondern die Umsätze aller als Kartellanten in den Blick genommenen Beteiligten abzustellen ist, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die „Spürbarkeit“ unter Berücksichtigung der NAAT-Regeln. Schließlich ging auch der Bescheid nach § 32b GWB gegen das Land NRW bereits von einer Verletzung europäischen Rechts aus.
8)
Die Beweislast für die hier vollständig und nach § 286 ZPO darzulegende und zu beweisende Rechtsverletzung der Beklagten richtet sich demnach hier nach Artikel 2 VO 1/2003. Insoweit hat die Klägerin den Tatbestand des Art. 101 Abs. 1 AEUV, die Beklagte mögliche Freistellungsmöglichkeiten nach Art. 101 Abs. 3 AEUV vorzutragen.
Die hier relevanten Aspekte der Schwellenwerte (Hektargröße des jeweiligen Waldbesitzes) dürften als Gesichtspunkte der Immanenz dabei dem Tatbestand zuzuordnen und damit die Darlegungs- und Beweislast dem Anspruchsteller zuzuordnen sein (vgl. Bechtold/Bosch/Brinker, 3. Aufl. 2014, VO 1/2003 Art. 2 Rn 13 f.). Selbst wenn man letztere Zuordnung vom Einzelfall abhängig machen wollte (in diese Richtung offenbar LMRKM/Zuber, 4. Aufl. 2020, VerfVO Art. 2 Rn. 7), spricht hier alles dafür, dies der Klägerseite zuzuordnen.
9)
Die Kammer geht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des OLG Düsseldorf in der Entscheidung VI-Kart 10/15 (V) im Übrigen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit des beklagten Landes sowie vom Nichteingreifen von Art. 106 Abs. 2 AEUV (bzw. der Vorgängervorschriften) aus.
10)
Im Hinblick auf die durch die Klägerin vorzutragende Rechtsverletzung ist zu berücksichtigen, dass der derzeitige Vortrag noch unzureichend ist, zumal er sich im Wesentlichen darin erschöpft, dass Bezug auf den Bescheid gegen das Land Baden-Württemberg sowie die diesen bestätigende Entscheidung des OLG Düsseldorf genommen wird. Bei dem zu ergänzenden und unter Beweis zu stellenden Vortrag kann zu berücksichtigen sein:
das aufgrund unterschiedlicher Regelungen in den Landeswaldgesetzen womöglich unterschiedliche Pflichtenregime bezüglich der Waldbewirtschaftung in BaWü einerseits und NRW andererseits
die unterschiedliche Durchführung des „gebündelten Holzverkaufs“, insbesondere unter den Gesichtspunkten von Verkauf oder Vermittlung, Rechnungsstellung, Entgegennahme von Zahlungen usw.
der Umstand, dass in BaWü ausweislich des Bescheides und der Gründe des Beschlusses des OLG Düsseldorf erhebliche Ermittlungen inklusive von Abfragen zu Markteinschätzungen und Marktverhältnissen (Stichwort Schwellenwerte Hektar des Waldbesitzes) durchgeführt worden sind
der Inhalt der Vereinbarungen, der die Bewertung als „bezweckte Wettbewerbsverletzung“ zulassen würde; hier ist bisher wenigstens in Ansätzen der „wettbewerbsbeschränkende Austausch“, von dem im Bescheid gegen das Land BaWü die Rede war, vorgetragen; dieser Vortrag wird – deutlich - zu vertiefen sein, tunlichst unter Vortrag konkreter Vertragsabsprachen oä. Insoweit wird auch auf Rn 371 des Beschlusses des OLG Düsseldorf Bezug genommen.
Soweit weiterhin jedenfalls in Teilen eine Bezugnahme auf die gegen das Land BaWü ergangenen Entscheidungen beabsichtigt ist, wird angesichts des substantiierten Vortrags der Beklagtenseite zu den Unterschieden zwischen beiden Ländern deutlich vertiefter Vortrag zu unterbreiten sein, warum zwischen den Ländern Parallelitäten gegeben sein sollen.
Ein Kernproblem für den Vortrag der Rechtsverletzung wird darin bestehen, dass sämtliche vorangegangenen Entscheidungen die Praxis der Bündelung nicht per se für rechtswidrig erachteten, sondern innerhalb entsprechender Grenzen für erlaubt hielten. Dieser Einschätzung tritt die Kammer bei.
11)
Im Hinblick auf die Problematik des – für den Schadensersatzanspruch notwendigen – Verschuldens ist zunächst auf die Ausführungen des EuGH in Sachen „D1“ sowie die daran anknüpfende Diskussion in der Literatur (z.B. Kersting, WuW 2013, 845; Meyer-Lindemann, EuZW 2013, 626; Lettl, WRP 2014, 649 usw.) im Hinblick auf eine Entschuldigung oder Irrtumsaspekte im Anschluss an die Entscheidung nach § 32b GWB gegen das Land NRW hinzuweisen.
Aus Sicht der Kammer ist hier zu berücksichtigen, dass der Entscheidung nach § 32b GWB eine Aussage darüber, ob die Einhaltung der Verpflichtungszusagen in Zukunft einen Kartellrechtsverstoß ausschließt, nicht zukommt (vgl. zum Ganzen BReg-Begr. 7. GWB-Novelle, BT-Drucks. 15/3640, S. 34; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2017 – VI-Kart 10/15 (V) –, Rn. 83). Damit konnte die Beklagte nicht ohne Weiteres auf den Inhalt des Bescheides vertrauen, weshalb Schuldausschließungsgründe hier eher fernliegen.
Soweit die Kammer in einer früheren Entscheidung zu Netzentgelten von einer Indizwirkung einer Genehmigung ausgegangen ist (LG Dortmund 8 O 105/13 EnWG, BeckRS 2016, 9365 unter II.), ist dies auf den Fall hier nicht übertragbar, da eine solche Genehmigung nicht mit einer Entscheidung nach § 32b GWB vergleichbar ist.
12)
Im Hinblick auf die Kartellbefangenheit und das „Ob“ eines Schadens ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass für die späten Erwerbe die Vermutungen aus §§ 33a, 33c GWB nach dem Stand der 9. GWB-Novelle Anwendung finden.
Eine Anwendung dieser Vorschrift im Sinne einer „richtlinienkonformen Auslegung“ auf frühere Zeiträume kommt angesichts der bekannten Rechtsprechung des BGH zum Schienenkartell nicht in Betracht.
13)
Der Vortrag von Erwerbsvorgängen durch Vorlage der – digitalen, nämlich auf einem USB-Stick befindlichen – Anlage K95/K95a ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig; insoweit wird auf § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO sowie die dazu gehörige Kommentierung, z.B. bei Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130a ZPO, Rn. 2, verwiesen, wonach die Regelung nicht nur auf vorbereitende, sondern auch auf bestimmende Schriftsätze anwendbar ist.
14)
Die Klägerin wird vor dem Hintergrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung sowie der – berechtigten! – Kritik der Beklagtenseite abermals die vorgelegten Erwerbsvorgänge zu überprüfen und sodann ggf anders gegliedert neu vorzutragen haben.
Zu berücksichtigen sind hierbei zum einen die berechtigten Ausführungen des LG Stuttgart (Urteil vom 20.1.2022, Az. 30 O 176/19, Rn. 171 – juris) im Parallelverfahren, die zahlreichen Rügen der Beklagtenseite (insbesondere S. 262 ff. der Duplik) und ferner die Anforderungen des OLG Düsseldorf (VI-U Kart 11/13 Rn 92 ff - Juris) an den Vortrag sowie die Überprüfungsverfahren bei Vorlage von sogenannten ERP-Daten.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Vergleich von Anlage K95 zu Anlage K95a etwa bei der Zedentin S1 30,2 % und bei der Zedentin H1 23,4 % der ursprünglichen Bezugswerte nach bislang unwidersprochenem Vortrag der Beklagtenseite (vgl. dazu insgesamt Duplik S. 239 f., 254 ff.) ohne weitere Erläuterung gelöscht wurden.
Auch unter dem im Rahmen der Kartellbefangenheit geltenden Regime des § 287 ZPO wird die Klägerseite bei dem weiteren Vortrag die Anforderungen der Kammerrechtsprechung, wonach die Feststellung der Kartellbefangenheit, mithin also der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Rechtsverletzung und einem möglichen Schaden (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17- Schienenkartell II = NZKart 2020, 136, Tz 27) voraussetzt, dass die Erwerbsvorgänge im Einzelnen im Hinblick auf den Veräußerer, den Preis und den genauen Kaufgegenstand individualisiert und substantiiert werden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 08. Juli 2020 – 8 O 75/19 (Kart) –, Rn. 45, juris). Dies gilt schon deshalb, da der Beklagtenseite ansonsten die Möglichkeit, einen vor dem Hintergrund anerkannter tatsächlicher Vermutungen sowie der in Teilen eingreifenden gesetzlichen Vermutungen der §§ 33a, 33c GWB notwendigen erheblichen Gegenvortrag bzw. Gegenbeweis zu führen, unzumutbar erschwert wird.
Der zu erbringende Vortrag der Klägerseite wird sich daran zu orientieren haben, für die Erwerbsvorgänge darzutun, dass jeweils Stammholz von Nadelbäumen bezogen und auch bezahlt wurde, welches aus Wäldern in NRW stammt und – angesichts des Vortrags in der mündlichen Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage – jedenfalls im Hinblick auf unmittelbare und mittelbare Erwerbe vom Kartellanten kein der kooperativen Holzvermarktung unterfallendes Rundholz von Waldbesitzern ist, welche die Mindestwaldfläche von 100 ha unterschreiten.
Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer wird es – unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer einzigen Datei oder von nach Zedenten aufgeteilten Dateien erfolgt – folgender Angaben mindestens bedürfen:
- Unmittelbarer Erwerb Kartellant oder mittelbarerer Erwerb mit Ausgangspunkt Kartellant oder unmittelbarer Preisschirmerwerb oder mittelbarer Preisschirmerwerb; die Erwerbsarten sollten tunlichst nicht vermischt, sondern als Block vorgetragen sein.
- Name des veräußernden Waldbesitzers (und zwar eindeutig, ohne unterschiedliche Benennung bei ein und derselben Person)
- Hektargröße des jeweiligen Waldbesitzes (schon wegen Kartellant/Dritter)
- Ggf Name des Händlers oä bei mittelbarem Erwerb
- Datum
- Herkunft (NRW oä)
- Holzart Qualität und Zusätze wie wie Käferholz, Kalamität usw
- Preis bzw real gezahlter Betrag
- Hyperlink zu Vertrag und oder Rechnung
Im Zusammenhang hiermit ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der offenbar durch die Klägerseite vertretenen Rechtsauffassung jeglicher Erwerb eines Zedenten von einem Händler von der Kammer als mittelbarer Erwerb gewertet werden wird (vgl. zu den grundsätzlichen Anforderungen an den Vortrag insoweit dann LG Dortmund, Beschluss vom 06. November 2019 – 8 O 15/15 (Kart) –, Rn. 44 - 47, juris).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in geeigneter Weise überhaupt zur Unterscheidung zwischen Kartellanten und Dritten wird vortragen müssen, tunlichst durch Namensnennung oder Benennung der verwendeten Unterscheidungskriterien.
15)
Die Kammer weist wie schon in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es für eine Person mehr als zwei Jahre dauern würde, die Einzelakte jeweils zu überprüfen. Diese Arbeit kann durch eine Kammer erkennbar nicht geleistet werden. Das Vorgehen würde sich nach vorläufigen Überlegungen vielmehr so gestalten, dass sich zu einem erneuten Vortrag der Klägerseite zunächst die Beklagtenseite zu erklären hätte, so dass eine Überprüfung durch das Gericht sodann zunächst zielgerichtet auf durch die Beklagtenseite substantiiert zu bestreitenden Erwerbsvorgänge zu richten wäre.
Allerdings ist schon hier darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Preisschirmerwerbe wohl zulässigerweise mit Nichtwissen erklären konnte. Insoweit wird die Klägerseite noch Beweis zu den jeweiligen Vorgängen anzubieten haben.
Die Kammer würde Überprüfungen des Vortrages sodann auf Stichproben (also bestimmte Prozentsätze der Erwerbsdaten) beschränken und/oder sich dabei im Sinne des § 144 Abs. 1 ZPO eines Sachverständigen bedienen.
16)
Im Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Vortrag von Erwerbsvorgängen zum Klageantrag zu 2) den Mindestanforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag auch unter dem Regime des § 287 ZPO nicht im Ansatz genügen dürfte. Da ausweislich der Angaben der Klägerseite keine besseren Daten als die vorgelegten zur Verfügung stehen, ist davon auszugehen, dass der Antrag zu 2) mangels schlüssigen Vortrags als unbegründet abzuweisen sein dürfte.
Hier ist auf die überzeugenden Ausführungen des LG Hannover (18 O 34/17 Rn 426 ff.) zu verweisen, das zu Recht darauf hinweist, dass Ansprüche einer mehrfachen Schätzung unterliegen würden, verzichtete man auf die substantiierte Darlegung der Erwerbsvorgänge zugunsten einer Schätzung auch insoweit; diese so entstehenden Ungenauigkeiten bei einer danach folgenden Schätzung auch des Schadens sind nach derzeitiger Gesetzeslage nicht hinnehmbar.
17)
Im Hinblick auf die dem § 33a GWB n.F. unterfallenden Vorgänge wird die Beklagtenseite sodann weiter vorzutragen bzw. ggf. Beweis anzubieten haben, soweit der Klägerseite schlüssiger Sachvortrag gelingt.
18)
Zur Frage des „Ob“ des Schadens außerhalb des Bereichs der §§ 33a, 33c GWB wird die Klägerseite weiteren Sachvortrag vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beklagtenseite in der Duplik zur Frage des kontrafaktischen Szenarios sowie der klägerischen Schadenstheorie zu halten haben, da dieser Hinweis auf die ohne Bündelung mögliche Holzverknappung und den so ansteigenden Preis jedenfalls prima vista einleuchtend ist.
Gegebenenfalls wird hier – nicht notwendig zum Zwecke der Beweiserhebung, sondern vielmehr schon zum Zwecke der Erörterung und der Vertiefung des Sachvortrages, ferner zur Beurteilung, ob ein ausreichendes Bestreiten gegeben ist, und schließlich auch im Hinblick auf eine notwendige Indizienabwägung entsprechend der Rechtsprechung des BGH und der Kammer – nach weiterem Vortrag der Klägerseite wie schon in der mündlichen Verhandlung angekündigt, ein sogenanntes hot-tubbing mit den Privatgutachtern der Parteien durchzuführen sein (vgl. dazu Isikay, Schadensschätzung bei Kartellverstößen, 2020, S. 212 ff.; Loy, Kartellschadensersatzverfahren am Justizstandort Deutschland, 2022, S. 183 sowie unter Berücksichtigung solcher Vorgehensweisen im Schiedsrecht Weitbrecht, SchiedsVZ 2018, 159, 165).
19)
Fragen des „Schutzzweckes der Norm“, wie sie im Hinweisbeschluss der Kammer aus dem Kaffeerösterkartell (LG Dortmund 8 O 1/20 = NZKart 2022, 292 Rn. 7) adressiert wurden, dürften vorliegend aufgrund der doch deutlich anderen Sachverhaltsgestaltung und der Struktur der hier behaupteten Rechtsverletzung nicht fruchtbar zu machen sein.
Aus gleichem Grunde dürfte vorliegend auch ein im dortigen Beschluss angesprochenes Mitverschulden vorliegend ausscheiden.
20)
Im Hinblick auf die Schadenshöhe wird die Klägerseite zunächst die Mathematik hinter ihrer Schadensberechnung vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagtenseite aus der Duplik (S. 247 dort) näher zu erläutern haben, d.h. wie sie auf den Betrag von 7,8 % (oder sollen es 7,88% sein?) kommt bzw. wie sich auf Grundlage dieses Zinssatzes angesichts der Gesamtumsätze der behauptete Schaden der Summe nach ergibt.
21)
Soweit die Beklagtenseite die tatsächlich durch die Zedenten erfolgten Zahlungen (mit Nichwissen) bestreitet, dürfte dies im Hinblick auf die Preisschirmerwerbe zulässig, im Übrigen unzulässig sein (vgl. schon LG Dortmund, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 8 O 90/14 (Kart) –, Rn. 129, juris). Die Klägerin wird im Rahmen des hier als zulässig erachteten Bestreitens Beweis anzubieten haben.
22)
Zur Frage der Verjährung und insbesondere der Rückwirkung des § 186 Abs. 3 GWB soll das Vorlageverfahren vor dem EuGH (C 276/20) abgewartet werden. Angesichts der übrigen im vorliegenden Verfahren zu klärenden Aspekte kann dieser – ohnehin nicht gesamterhebliche Punkt – zunächst zurückgestellt werden.
23)
Zur Frage der Aktivlegitimation wird die Klägerin zunächst im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten S. 19 der Duplik zur Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Abtretungsvereinbarungen sowie die Forderungsinhaberschaft einzelner Zedenten näher vortragen müssen, soweit die Beklagte diese Aspekte angezweifelt hat.
24)
Soweit die Beklagtenseite die Echtheit der Unterschriften auf den Abtretungsurkunden mit Nichtwissen bestritten hat, dürfte dies zulässig sein (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 02.10.2012 - 6 U 83/11, Rn 41 sowie zum Ganzen auch BGH VI ZR 337/18). Insoweit wird Beweis zu erheben sein; die Klägerin wird insoweit Beweis antreten müssen.
25)
Soweit die Beklagtenseite im Hinblick auf die Unterzeichnung der „vorläufigen Kaufverträge“ vor Abschluss des Registrierungsverfahrens die Monita erhebt, dürfte dies angesichts der Regelung des § 141 BGB in Verbindung mit den später erneut geschlossenen Kauf- und Abtretungsvereinbarungen fehlgehen; insoweit kommt es nur auf die im Übrigen dann auch streitige Wirksamkeit dieser späteren Verträge an.
26)
Im Hinblick auf die Rüge der Beklagtenseite, die Klägerin verfüge vor dem Hintergrund der bekannten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14, Rn 62 ff.) über eine unzureichende finanzielle Ausstattung, so geht dies aus Sicht der Kammer fehl.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die zitierte Entscheidung nur im Leitsatz, nicht aber in den Gründen eine finanzielle Ausstattung fordert, welche drei Instanzen von den Kosten her abdecken würde.
Insbesondere würde die Kammer dem Senat in diesen Anforderungen auch nicht folgen. Vielmehr dürfte es genügen, wenn die finanzielle Ausstattung die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite für eine Instanz abzudecken in der Lage ist. Dies folgt unter anderem aus folgendenGesichtspunkten:
Auch im herkömmlichen Prozesskostenhilfeverfahren kann ein Beklagter auf einen kostenarmen Kläger treffen. Auch wenn dort naturgemäß keine Abtretung auf einen solchen gegeben ist, so kann angesichts der Regelung des § 122 ZPO der Beklagte doch im Falle seines Prozesserfolges ohne Kostenersatz bleiben; er stünde also schlechter als im Falle hier.
Zudem passt das Konzept des OLG aus o.a. Entscheidung nicht mehr zu den Ausführungen des BGH in U1 (Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20), wonach das Instanzgericht bei Anspruchsbündelungen den Prozessstoff womöglich unter Anwendung von § 145 ZPO soll strukturieren können. Trennt das Instanzgericht dem folgend Teile des Prozesses ab, so kann dies ohne weiteres zu einer Verdoppelung der Kosten führen, ohne dass dies im Zeitpunkt der Abtretung als dem für die Sittenwidrigkeit allein maßgeblichen Zeitpunkt abgesehen werden könnte.
27)
Soweit die Beklagtenseite meint, die Abtretungen seien auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers angesichts der „Honorarstruktur“ auf der Klägerseite wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, so kann auf die Ausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen werden.
28)
Eine Unwirksamkeit der Abtretungen nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 RDG erscheint zweifelhaft.
Hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass eine ganze Reihe der durch die Beklagtenseite zur Untermauerung eines Verstoßes nach § 4 DG aufgezeigten Interessenkonflikte bereits durch die oben zitierte Entscheidung des BGH in der Sache U1 entkräftet worden ist.
Zum anderen ist im Hinblick auf diese Interessenkonflikte stets auch zu berücksichtigen, dass im Falle von Streuschäden die Alternative zum Vorgehen durch das konkrete Bündelungsmodell wäre, in der bekannten rationalen Apathie keine Klage zu erheben. Da der Geschädigte durch das Modell hier aber keinen Verlust erleiden, mit anderen Worten nicht schlechter stehen kann als „Null“, so erhält er auf diesem Wege aber die Chance, Schadensersatz zu erlangen. Im Rahmen von Streuschäden wird somit jedweder Interessenkonflikt im Zweifelsfall im Rahmen einer Interessenabwägung zugunsten der Zedenten und somit der Wirksamkeit des Abtretungsmodells ausschlagen.
Dies kann bei sog. Massenschäden, also solchen, die zwar in großer Fülle auftreten, bei denen jeder einzelne Schaden jedoch auch dem Verbraucher oder einem KMU erfahrungsgemäß noch einen Klageanreiz bietet, anders sein.
Vorliegend werden von einigen Zedenten auch Summen im zweistelligen Millionenbereich behauptet, so dass erfahrungsgemäß diese Zedenten womöglich auch allein in der Lage gewesen wären, die Forderungen durch einen Prozess zu verfolgen.
Doch kommt es auf diese Frage im Ergebnis nicht an, da die Kammer davon ausgeht, dass eine mögliche Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts bei § 4 RDG nicht auf das Verfügungsgeschäft durchschlägt. Denn es ist nicht einsehbar, warum hier der Zedent – womöglich ein Verbraucher – das Risiko der Bewertung des Abtretungsmodells unter dem Gesichtspunkt der Interessenkollision tragen soll. Dies würde dazu führen, dass man dem rechtssuchenden Verbraucher, um ihn vor einer möglicherweise durch Interessenkollisionen beeinträchtigten Rechtsdienstleistung zu schützen, die Durchsetzung seiner Forderung unmöglich macht (vgl. hierzu sowie mit weiteren Argumenten überzeugend Stadler, VuR 2021, 123 ff.).
29)
a)
Im Hinblick auf eine Nichtigkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG stellt sich die Frage, ob eine auf Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche gerichtete Rechtsdienstleistung generell die einem Rechtsdienstleister durch Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister verliehene Inkassobefugnis überschreiten, ob also mit anderen Worten kartellrechtliche Schadensersatzansprüche von vornherein nicht Gegenstand einer erlaubten Inkassodienstleistung sein können (so LG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2022 – 30 O 176/19 –, Rn. 88, juris sowie im Ergebnis auch LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 – 18 O 50/16, Rn. 171 – Zuckerkartell; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 – 18 O 34/17, Rn. 296 – Zuckerkartell (CDC); im Hinblick auf kartellschadensersatzrechtliche Fälle existiert eine Gegenauffassung in der Rechtsprechung soweit ersichtlich in Deutschland nicht).
Insoweit kann unter Berücksichtigung des Für und Wider in der abundanten Literatur zum Thema sowie den widerstreitenden Entscheidungen in der Rechtsprechung im Hinblick auf Inkassodienstleistungen in anderen Rechtsgebieten im Anschluss an die Diskussion der Frage in der mündlichen Verhandlung ohne näher hier auf die Argumentationen dort im Einzelnen näher einzugehen, festgehalten werden, dass § 3 RDG vor dem Hintergrund der Regelungen in §§ 10 und 11 RDG sowie der Regelungen in §§ 2 und 4 RDV jedenfalls solange einer Inkassozession nicht entgegenstehen dürfte, als die außergerichtliche Rechtsdienstleistung sich allein mit der Verfolgung rein zivilrechtlicher Ansprüche auf Grundlage der Bewertung ebenfalls allein zivilrechtlicher Aspekte beschäftigt. Dazu können gegebenenfalls auch follow-on-Ansprüche gehören.
Erhebliche Zweifel bestehen insoweit aber, ob dies auch für stand-alone-Ansprüche gelten kann. Denn diese erfordern – wie bereits die oben erteilten Hinweise zeigen – eine hochdiffizile Prüfung zahlreicher gewiss nicht in erster Linie dem Zivilrecht zuzuordnender Aspekte, die, wie der Fall hier ebenfalls zeigt, auch durch hochspezialisierte Kanzleien mit Unterstützung von Sachverständigen nicht mühelos und direkt in einem ersten Anlauf zu bewältigen sind. In solchen Fällen ist erkennbar die Grenze der unter dem Begriff der Inkassodienstleistung des § 2 Abs. 2 RDG denkbaren außergerichtlichen Tätigkeiten, nämlich die auf einen Einziehung von Forderungen bezogene rechtliche Prüfung und Beratung durch einen Sachkundigen im Sinne des §§ 11, 2 RDG i.V.m. §§ 2 und 4 RDV weit überschritten.
Daher dürfte die Abtretung hier wegen einer Überschreitung der Inkassobefugnis des § 2 RDG nach § 3 RDG und § 134 BGB grundsätzlich nichtig sein.
b)
Diese Wertung (wie auch schon die übrigen derartigen Wertungen in der Rechtsprechung) könnte indes gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. das unionsrechtliche Gebot einer effektiven privaten Kartellrechtsdurchsetzung verstoßen (entgegen Replik, Rn. 36, 296). Denn nach der Rechtsprechung des EuGH haben die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionskartellrecht anzuwenden haben, dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2001 - Rs. C-453/99 – Courage/Crehan, GRUR 2002, 367 Rn. 25 f.; BGH, Urt. v. 11.12.2018 – KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 56.).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits ausgeführt - gleich geeignete und zulässige Alternativen zum Sammelklageninkasso in Deutschland gerade nicht gegeben sind. Denn wie im Termin dargelegt, sind anders als das LG Stuttgart in seinem angesprochenen Urteil (Rn 109) – ohnehin eher oberflächlich – ausführt, die Optionen des Factoring, der Musterfeststellungsklage oder gar der Streitgenossenschaft in keiner Weise ausreichend. Die Verbandsklagerichtlinie darüber hinaus ist noch nicht umgesetzt und wäre auf den vorliegenden Fall auch nicht anwendbar.
Damit ist hier kein Weg erkennbar, wie jedenfalls die Zedenten mit vergleichsweise geringfügigen Forderungen im für einen Geschädigten gleichsam schlechtesten Fall – einer stand-alone-Situation – ihren Schaden in wirtschaftlicher Weise und mit vertretbarem Risiko verfolgen könnten, weshalb die Regelung des § 3 RDG hier zu einer übermäßigen Erschwerung der Anwendung des Unionsrechts führen könnte.
Damit hängt diese – für den vorliegenden Rechtsstreit gesamterhebliche – Frage von der Auslegung europäischen Rechts, insbesondere des Art. 101 AEUV ab.
Die Kammer erwägt insoweit die Vorlage des Rechtsstreits vor den EuGH, wie bereits in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt.
30)
Die Parteien erhalten zunächst Gelegenheit, zur Frage der Aktivlegitimation bis zum 31.08.2022 abschließend Stellung zu nehmen.
Eine weitere Beschlussfassung erfolgt sodann von Amts wegen.
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
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- §§ 2 und 4 RDV 4x (nicht zugeordnet)
- GWB § 186 Übergangsbestimmungen 1x
- 18 O 50/16 1x (nicht zugeordnet)
- 30 O 176/19 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- 18 O 34/17 2x (nicht zugeordnet)
- GWB § 33c Schadensabwälzung 3x
- RDG § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde 1x
- II ZR 84/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 2038/16 1x (nicht zugeordnet)
- RDG § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen 2x
- RDG § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen 4x
- VI ZR 337/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 94/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 144 Augenschein; Sachverständige 1x