GWB § 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 201-20
2. Dezember 2020
1 O 201-20 2. Dezember 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 81/12
29. März 2012
2 Ws 81/12 29. März 2012