GWB § 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 201-20
2. Dezember 2020
1 O 201-20 2. Dezember 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KRB 16/15
12. Juli 2016
KRB 16/15 12. Juli 2016