Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
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GWB § 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 AR 1/25
24. Juni 2025
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6 AR 1/25 | 24. Juni 2025 |
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Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 201-20
2. Dezember 2020
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1 O 201-20 | 2. Dezember 2020 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KRB 16/15
12. Juli 2016
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KRB 16/15 | 12. Juli 2016 |