GWB § 86a Vollstreckung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 5/15 (V)
26. Oktober 2016
VI-Kart 5/15 (V) 26. Oktober 2016