Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro.
GWB § 86a Vollstreckung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 5/15 (V)
26. Oktober 2016
|
VI-Kart 5/15 (V) | 26. Oktober 2016 |