Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des Verzugs ab dem in der Androhung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.
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GWB § 86a Vollstreckung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 2702/15
17. Januar 2018
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13 K 2702/15 | 17. Januar 2018 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 5/15 (V)
26. Oktober 2016
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VI-Kart 5/15 (V) | 26. Oktober 2016 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Kartellsenat) - 11 W 13/12 (Kart)
12. Juli 2012
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11 W 13/12 (Kart) | 12. Juli 2012 |