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GWB § 86a Vollstreckung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des Verzugs ab dem in der Androhung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 2702/15
17. Januar 2018
13 K 2702/15 17. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 5/15 (V)
26. Oktober 2016
VI-Kart 5/15 (V) 26. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Kartellsenat) - 11 W 13/12 (Kart)
12. Juli 2012
11 W 13/12 (Kart) 12. Juli 2012