Mit der Klage nach § 87 Absatz 1 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.
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GWB § 88 Klageverbindung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Stuttgart - 30 O 176/19
20. Januar 2022
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30 O 176/19 | 20. Januar 2022 |
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Urteil vom Landgericht Mannheim - 7 O 265/09 (Kart)
9. Juli 2010
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7 O 265/09 (Kart) | 9. Juli 2010 |