GWB § 88 Klageverbindung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Mit der Klage nach § 87 Absatz 1 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.

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Urteil vom Landgericht Stuttgart - 30 O 176/19
20. Januar 2022
30 O 176/19 20. Januar 2022
Urteil vom Landgericht Mannheim - 7 O 265/09 (Kart)
9. Juli 2010
7 O 265/09 (Kart) 9. Juli 2010