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GwG 2017 § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

(1) Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und wird regelmäßig aktualisiert. Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 5 MB 4/26
14. April 2026
5 MB 4/26 14. April 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (8. Kammer) - 8 K 3265/23
17. Dezember 2024
8 K 3265/23 17. Dezember 2024