Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

HafenlogAusbV § 4 Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
6.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
7.
Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,
8.
Lagerung und Bearbeitung von Gütern,
9.
Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,
10.
Container,
11.
Umschlags- und Versandpapiere,
12.
Umgang mit Gefahrgut.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von