HafenSchAusbV § 10 Nichtanwenden von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

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