Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
HafenSchAusbV § 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
Referenzen
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