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HaftPflG § 12

Haftpflichtgesetz

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Würzburg - 94 O 1288/22
9. Oktober 2023
94 O 1288/22 9. Oktober 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 43/00
15. November 2001
6 U 43/00 15. November 2001
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 156/00
10. Januar 2001
I-15 U 156/00 10. Januar 2001