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HAG § 2 Begriffe

Heimarbeitsgesetz

(1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.

(2) Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.

(3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.

(4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender und Zwischenmeister ist auch dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind.

(5) Als Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind,

a)
Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) oder der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten;
b)
Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
c)
Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten.

(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 SO 80/24
30. April 2025
L 4 SO 80/24 30. April 2025
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - L 4 KR 550/16
26. Januar 2023
L 4 KR 550/16 26. Januar 2023
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 BA 36/19
18. Juni 2020
L 8 BA 36/19 18. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (6. Kammer) - 6 K 1357/13.DA
22. August 2019
6 K 1357/13.DA 22. August 2019
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 41/19
20. August 2019
9 AZR 41/19 20. August 2019
Urteil vom Sozialgericht Kassel (8. Kammer) - S 8 KR 2/15
3. Juli 2019
S 8 KR 2/15 3. Juli 2019
Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 24 BA 51/18 ER
28. August 2018
S 24 BA 51/18 ER 28. August 2018
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (5. Senat) - 5 AZR 263/17
23. Mai 2018
5 AZR 263/17 23. Mai 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 380/17
4. Dezember 2017
3 Sa 380/17 4. Dezember 2017
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 625/15
24. August 2016
7 AZR 625/15 24. August 2016