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HAG § 13 Arbeitsschutz

Heimarbeitsgesetz

(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder bestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeitsstätten Rechtsverordnungen zur Durchführung des Arbeitsschutzes durch die in Heimarbeit Beschäftigten und ihre Auftraggeber erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschäftigten verbunden ist, durch Rechtsverordnung verbieten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 SO 4/10
17. April 2013
L 6 SO 4/10 17. April 2013
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 SO 3/10
17. April 2013
L 6 SO 3/10 17. April 2013