Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung wahr.
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HAG § 16a Anordnungen
Heimarbeitsgesetz
Referenzen
- HAG § 12 Grundsätze des Gefahrenschutzes 1x
- HAG § 13 Arbeitsschutz 1x
- HAG § 34 Inkrafttreten 1x
- HAG § 3 Zuständige Arbeitsbehörde 1x
- § 139 1x (nicht zugeordnet)
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