Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. Diese sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zu übermitteln.
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HAG § 6 Listenführung
Heimarbeitsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 13/08 (V)
9. September 2009
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VI-Kart 13/08 (V) | 9. September 2009 |