Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.
HdlRegVfg § 28 Elektronische Signatur
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Referenzen
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