Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntgabe verzichtet werden kann (§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
HdlRegVfg § 36
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.