(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Änderung eines Registerblatts
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der Industrie- und Handelskammer, - 2.
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der Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, und - 3.
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der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht zuständigen Stelle
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung der Landesjustizverwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.