Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.
HdlRegVfg § 39
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Referenzen
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Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.
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