Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
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HdlRegVfg § 7 Elektronische Führung des Handelsregisters
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Referenzen
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.