Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

HebG 1985 § 19

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von