Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des IV. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.
HebG 1985 § 20
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.