Die §§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
HebG 1985 § 21
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.