Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HebG 1985 § 21

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

Die §§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von