HebG 1985 § 20a

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 6 Absatz 3 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten.

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