HebG 1985 § 25

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

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