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HeimG § 23 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes

Heimgesetz

(1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.

(3) Die Landesregierungen haben sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die zuständigen Behörden nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 241/10
24. Juni 2010
8 W 241/10 24. Juni 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 11 K 2091/07
20. März 2009
11 K 2091/07 20. März 2009
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 4235/06
27. Juli 2007
26 K 4235/06 27. Juli 2007