Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.
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HeimMindBauV § 22 Sanitäre Anlagen
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 2993/04
22. Juni 2006
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6 S 2993/04 | 22. Juni 2006 |