Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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HGB § 158
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
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S 3 KR 68/10 | 29. November 2013 |