(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
- 1.
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der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt, - 2.
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der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt, - 3.
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der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder - 4.
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ein Heimbeirat gebildet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.