Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
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Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen, - 2.
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Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken, - 3.
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die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern, - 4.
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bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken, - 5.
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vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6), - 6.
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eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20), - 7.
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Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung, - 8.
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Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.