Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
HeizkostenV § 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.