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HeizkostenV § 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:

1.
zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder
2.
zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.

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