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HeizkostenV § 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.

(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind

1.
die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden,
2.
die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.

(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern

1.
bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
2.
nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
3.
aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 36 S 10061/23 WEG
31. Juli 2025
36 S 10061/23 WEG 31. Juli 2025
Urteil vom Amtsgericht Hamburg - 751 C 14/23
14. Mai 2024
751 C 14/23 14. Mai 2024
Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 37 C 285/23
6. Mai 2024
37 C 285/23 6. Mai 2024
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 25 S 34/22
19. April 2023
25 S 34/22 19. April 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 214/21
16. September 2022
V ZR 214/21 16. September 2022
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 151/20
12. Januar 2022
VIII ZR 151/20 12. Januar 2022
Urteil vom Unknown court (8. Zivilsenat) - VIII ZR 264/19
27. Oktober 2021
VIII ZR 264/19 27. Oktober 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 282/19
2. Oktober 2020
V ZR 282/19 2. Oktober 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 804/16
6. Juni 2019
4 A 804/16 6. Juni 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 113/17
16. Januar 2019
VIII ZR 113/17 16. Januar 2019