Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.
HGB § 153
Handelsgesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
|
S 3 KR 68/10 | 29. November 2013 |