Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage von § 28 p Abs. 1 des 4. Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) nach einer Betriebsprüfung erlassenen Beitragsnachforderungsbescheides.

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Die Beklagte kündigte mit dem an die Firma X GbR, Inhaber xxx und xxx adressierten Schreiben vom 23. Februar 2007 die Durchführung einer Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen der Abrechnungsstelle Steuerberater xxx an. Ausweislich des Vermerkes des Betriebsprüfers wurde am 13. März 2007 mit der Betriebsprüfung begonnen. Dabei sei festgestellt worden, dass im Jahr 2002 eine Rechtsformänderung von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) vollzogen worden sei. Hierzu ist dem in den beigezogenen Verwaltungsakten befindlichen Auszug aus dem Handelsregister dem Amtsgerichts Stralsund zu entnehmen, dass die am 09. März 2004 gegründete Firma X OHG vertreten durch die persönliche haftenden Geschäftsführer xxx, am 13. September 2004 aufgelöst worden ist. Zum Liquidator wurde Herr xxx bestellt, welcher die Gesellschaft alleine vertritt. Am 16. März 2005 ist die Gesellschaft laut Auszug aus dem Handelsregister erloschen.

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Mit weiterem Schreiben, diesmal adressiert an die X OHG, c/o xxx, kündigte die Beklagte eine Betriebsprüfung für die Zeit ab 01. Januar 2003 für den Betrieb X OHG in den Räumlichkeiten des Liquidators an.

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Mit dem u.a. an die X OHG, vertreten durch den Gesellschafter, c/o xxx adressierten Schreiben teilte die Beklagte mit, dass nach der nach § 28 p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung 2007 bis zum 18. Juli 2007 die Absicht bestehen würde, für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 174.922,66 Euro zu erheben und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Mit dem u.a. an die die X OHG, vertreten durch die Gesellschafter c/o xxx adressierten Bescheid vom 03. April 2008 stellte die Beklagte fest, dass die sich aus der Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV in der Zeit vom 13. März 2007 bis zum 03. April 2008 für den Prüfungszeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 ergebende Nachforderung insgesamt 188.217,72 Euro betragen würde. Zur Begründung des in Form eines sogenannten Summenbeitragsbescheides erlassenen Verwaltungsaktes führte die Beklagte aus, dass der Betrieb X OHG “ mit der Betriebsnummer xxx als Rechtsform die OHG gewählt habe. Die OHG werde vertreten durch die Gesellschafter xxx und YYY. Die Eintragung der OHG beim Amtsgericht Stralsund sei unter der Nummer xxx erfolgt. Die Eintragung sei am 16. März 2005 gelöscht worden. Gemäß § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) i.V.m. § 159 Abs. 1 HGB würde weiterhin die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der OHG bestehen. Die Beklagte führte dort weiter unter anderem aus, dass der Bescheid über die Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV an Herrn xxx als Gesellschafter des Betriebes X OHG gehen würde. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf den Inhalt des Bescheides samt den beigefügten Anlagen gem. des § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen und hier von einer weiteren Darstellung abgesehen. Ein gleichlautender Bescheid erging unter demselben Datum auch an die X OHG, vertreten durch den Gesellschafter c/o YYY.

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Hiergegen erhob der Gesellschafter YYY am 13. März 2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 als unbegründet zurückwies. Diesen Widerspruchsbescheid übersandte die Beklagte einerseits an die X OHG“, vertreten durch den Gesellschafter xxx und andererseits an die X OHG“, vertreten durch den Gesellschafter YYY.

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Mit der am 16. Juli 2010 beim Sozialgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides. Sie macht geltend, dass der Bescheid der Beklagten vom 03. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 sich an einen nicht existenten Adressaten gewendet habe. Die X OHG sei mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund mit 16. März 2005 zur Registernummer xxx erloschen. Ein Bescheid zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen habe daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an die X OHG gerichtet werden können. Die Beklagte würde fehl gehen, wenn sie meine, einen Bescheid gegen die Gesellschafter der X OHG erlassen zu haben. Sie habe einen Bescheid gegen die gelöschte Gesellschaft und nicht gegen die Gesellschafter erlassen. Die als „Betriebsprüfung“ bezeichneten Handlungen hätten sich gegen die X OHG gerichtet. Nach dem unter Blatt 9ff. der Verwaltungsakten gefertigten Vermerk habe die Beklagte den bis dahin bestehenden Irrtum erkannt, aber ihre Verhaltensweisen gegen die X OHG fortgesetzt und diese nicht gegen die Gesellschafter gerichtet. Die Frist des § 159 HGB sei damit jedenfalls heute verstrichen, da sich nie verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegen die Gesellschafter selbst gerichtet hätten. Die Beklagte habe im Übrigen die Verjährungsfrist des § 159 HGB nur unter Auslassungen wiedergegeben, da sie nicht angeben würde, dass die Verjährung jedenfalls nach der in der Norm genannten Frist ende, wenn der Anspruch nicht bereits früher gegen die Gesellschaft verjährt wäre. Es würde damit keine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnen, es werde vielmehr eine gesonderte Grenze bestimmt. Diese habe die Beklagte nicht eingehalten, weshalb der Anspruch verjährt sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei eine Verjährungshemmung der Ansprüche gegen die Gesellschafter der OHG wegen der gegenüber der OHG durchgeführten Betriebsprüfung nicht eingetreten. Erforderlich sei stets, dass Handlungen, welche die Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung auslösen, auf den Gesellschafter und nicht bloß auf die Gesellschaft bezogen seien. Im Hinblick auf die diesbezügliche Sonderregelung des § 159 Abs. 4 HGB sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut einhellig dahingehend verstanden werde, dass § 159 Abs. 4 HGB voraussetzen würde, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hemmung oder des Neubeginns der Verjährung aufgelöst, aber noch nicht voll beendet gewesen sei.

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Hier sei festzustellen, dass jegliche durch die Beklagte begonnenen Maßnahmen, wie die erwähnte Betriebsprüfung gegen die Gesellschaft, nach der Eintragung der Auflösung der OHG gelegen hätten, weshalb die Verjährung der Ansprüche gegen die Gesellschafter nicht durch Maßnahmen gegenüber der gelöschten Gesellschaft bzw. erneut in Gang gesetzt werden konnten, da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits voll beendet gewesen sei. Auch sei keine Verjährungshemmende Wirkung nach § 52 Abs. 1 SGB X durch die erlassenen Bescheide vom 03. April 2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. Juni 2010 eingetreten. Für die Wirksamkeit der Bescheide seien gemäß § 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB X deren ordnungsgemäße Bekanntgabe gegenüber dem Beteiligten erforderlich, für den er bestimmt ist oder gegenüber demjenigen, der von ihm betroffen ist. Die am 03. April 2008 ergangenen Bescheide seien ausdrücklich an die X OHG adressiert worden und würden lediglich Herrn xxx und Herrn xxx als angeblichen gesetzlichen Vertreter der nicht mehr existenten Gesellschaft benennen. Auch die am 16. Juni 2010 ergangenen Widerspruchsbescheide seien wiederum ausdrücklich an die X OHG adressiert worden. Auch sei in deren Sachverhaltsdarstellungen von der „Widerspruchsführerin“ die Rede, was klarstellen würde, dass die Beklagte hierin die OHG inhaltlich ansprechen würde. Wegen der am 16. März 2005 im Handelsregister eingetragenen Löschung hätten jedoch an die X OHG weder am 03. April 2008 noch am 16. Juni 2010 Bescheide ergehen können. Außerdem seien diese ausweislich der inhaltlichen Adressierung der Bescheide auch nicht an die ehemaligen Gesellschafter der OHG ergangen, so dass eine verjährungshemmende Geltendmachung der Ansprüche nicht gegeben sei.

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Zu dem Hinweisschreiben des Gerichts vom 23. September 2011 führt die Klägerin aus, dass es zutreffend sei, dass das Gesellschaftsrecht eine Nachtragsliquidation kennen würde. Eine solche sei auf entsprechenden Antrag möglich, wenn noch Gesellschaftsvermögen vorhanden sei. Eine Nachtragsliquidation komme jedoch nur im Falle noch vorhandenen Vermögens oder des Bestehens eines Anspruches zu Gunsten einer OHG in Betracht. Dies gelte indes nicht in dem Fall, dass nachträglich noch Verbindlichkeiten festgestellt werden. Es sei indes nicht ersichtlich, woher sich noch ein Vermögen der Gesellschaft ergeben sollte. Ein solches sei bisher auch noch durch keinen der Beteiligten behauptet worden. Streitgegenständlich seien in diesem Verfahren lediglich gegen die Gesellschaft geltend gemachte Forderungen. Eine Gesellschaft erlösche kraft Gesetzes, wenn nach vorheriger Abwicklung kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sei. Unerheblich sei, ob die Gesellschaft noch Schulden habe. Würde man eine anderslautende Auslegung vertreten, so wäre die Begrenzung der Nachhaftungsansprüche der Gesellschafter stets sinnlos und würde es grundsätzlich eine Beendigung und Liquidation einer OHG nicht geben können. Die X OHG sei ordnungsgemäß liquidiert und deren Liquidation eingetragen worden. Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen sei ebenfalls formgemäß zutreffend festgestellt und festgehalten worden, so dass mangels Gesellschaftsvermögen keine Gesellschaft mehr vorhanden sei und sie kraft Gesetzes erloschen sei. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes beschäftige sich mit eine Fall, in dem von der Fortexistenz einer GmbH in Bezug auf ein vermögensneutrales Verstellungsbegehren ausgegangen worden sei, die während eines Rechtsstreites gelöscht worden sei. Hier sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Recht der Kapitalgesellschaften mit dem der Personengesellschaften nicht einfach argumentativ Deckungsgleich betrachtet werden dürfe. Die angegebene Kommentarliteratur würde ergeben, dass es sich um ein (eindeutig auch als solche gekennzeichnete) alleinstehende Minderansichten handeln würde, bei denen im Übrigen an der Zitatquelle auf die vollständig entgegenstehende Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur verwiesen werde. Es sei somit im Recht der Personengesellschaften keine Nachtragsliquidation für offene Handelsgesellschaften bekannt. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten der OHG richteten sich nach den Vorschriften des § 159 HGB. Hierzu sei bereits umfänglich ausgeführt worden. Weder gegenüber den Gesellschaftern noch der OHG hätten daher noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Ansicht, dass mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. Februar 2007 (B 6 KA 6/06 R) eine die hier streitgegenständliche Angelegenheit betreffende Aussage entnommen werden könne, sei falsch. Die genannte Entscheidung würde das Kassenarztrecht betreffen und die diesbezüglichen Formen der Zusammenarbeit unter Ärzten in Bezug auf ihre Kassenärztliche Vereinigung. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wie dieser spezielle Sachverhalt auf die hier bestehende allgemein zivilrechtliche Situation übertragen werden könnte. Soweit die Beigeladene zu 1.) unter Hinweis auf die Rn. 11 des Urteils des Bundessozialgerichts eine entgegenstehende Auffassung vertreten würde, meine sie, dass die in Rn. 11 enthaltenen Ausführungen des Bundessozialgerichts ihre Rechtsmeinung stützen würde, dass es sich bei diesem Urteil um eine nicht verallgemeinerungsfähige Entscheidung aus dem Vertragsarztrecht handeln würde. Weiterhin sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil insbesondere nur damit befassen würde, dass in Bezug auf bestehende Forderungen der Gemeinschaftspraxis und des unter vertragsarztrechtlicher Hinsicht diese als fortbestehend angesehen werde. Eine Entscheidung zu der Frage, wie mit Forderungen gegen eine Gemeinschaftspraxis oder gegen irgendeine andere Personengesellschaft zu verfahren sei, sei in dem Urteil nicht enthalten. Insbesondere seien keinerlei Ausführungen für das gesondert zu betrachtende Recht der offenen Handelsgesellschaften getroffen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 03. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Feststellungen und Ausführungen im Bescheid vom 03. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010. Die OHG sei eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter nach § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich haften würden. Trotz der Vollbeendigung der OHG bliebe diese gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter bestehen. Dies würde unmittelbar aus § 159 Abs. 1 HGB hervorgehen, der die Verjährung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft von der Auflösung an berechnen würde. Somit sei die Bescheiderteilung gegenüber dem Gesellschafter der OHG möglich und wirksam gewesen. Die Gesellschafter einer OHG würden persönlich und einbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Gem. § 159 Abs. 1 HGB würden Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in 5 Jahren nach Auflösung der Gesellschaft verjähren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliege. Dem Auszug des Handelsregisters sei zu entnehmen, dass die OHG am 13. September 2004 aufgelöst worden sei, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 159 Abs. 2 HGB am 14. September 2004 beginnen und am 13. September 2009 enden würde. Die Verjährungshemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Betriebsprüfung (23. Februar 2007) und endet mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beitragsbescheides. Die Ansprüche aus dem Bescheid vom 03. April 2008 gegenüber den Gesellschaftern der OHG seien somit nicht verjährt.

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Zu dem Hinweisschreiben des Gerichts führt die Beklagte aus, dass die Firma X OHG“ durch die Eintragung ihres Erlöschens am 16. März 2005 ihre Parteifähigkeit nicht verloren habe. Die Eintragung im Handelsregister würde nämlich nur deklaratorisch wirken. Wenn sich nach der Löschung herausstellen würde, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden oder ein Anspruch geltend zu machen sei, so sei die Liquidation noch nicht beendet und damit die Firma noch nicht erloschen. Der Liquidator, der nur scheinbar beendeten Gesellschaft habe seine Tätigkeit fortzusetzen. Die Vertretungsbefugnis des Liquidators würde für die Abwicklungsmaßnahmen weiterbestehen. Im Ergebnis sei für eine Vollbeendigung neben der Existenz von Aktivvermögen auch erforderlich, dass kein negatives Vermögen vorhanden sei (vgl. auch BAG NJW 1982, 1831 (1832)). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 habe sie gegenüber der X OHG Zahlungsansprüche geltend gemacht, die nach § 22 SGB IV kraft Gesetzes bereits vor der Liquidation bestanden hätten. Die Liquidation der X OHG sei daher nicht beendet. Als Liquidator und damit als gesetzlicher Vertreter sei Herr xxx weiterhin bestellt. Der mit der Klage vom 16. Juli 2010 angefochtene Bescheid vom 03. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 sei der X OHG, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter Herrn xxx, wirksam bekannt gegeben worden. Der Bescheid sei an die X OHG, vertreten durch den Gesellschafter c/o xxx adressiert gewesen. Auch der Widerspruchsbescheid habe sich an die X OHG, vertreten durch den Gesellschafter xxx gerichtet. Unerheblich sei insofern, dass in diesem Bescheid Herr xxx als „Gesellschafter“ bezeichnet worden sei. Maßgeblich sei, dass der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an xxx als Vertreter der X OHG gerichtet sei. Wie bereits dargestellt sei Herr xxx mit der Geltendmachung der Zahlungsansprüche als Liquidator gesetzlicher Vertreter der X OHG. Der Bescheid sei damit wirksam zugegangen. Im Übrigen sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst dann, wenn auf zivilrechtlicher Ebene gesellschaftsrechtlich eine Vollbeendigung einer Personengesellschaft eintreten würde, möglich, die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Personengesellschaft durch einen an diese Gesellschaft gerichteten Verwaltungsakt festzustellen (BSG, Urteil vom 07. Februar 2007, Az: B 6 KA 6/06 R). Unbeschadet der zivilrechtlichen Auflösung sei danach die Personengesellschaft für das sozialgerichtliche Verfahren beteiligtenfähig.

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Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtskaten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

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Der Bescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die hiergegen erhobene, statthafte und auch ansonsten zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) war deshalb als unbegründet abzuweisen. Die Kammer folgt vollumfänglich den Feststellungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, die mit zutreffender Begründung zu Recht auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 SGB IV in Form eines sog. Summenbeitragsbescheides festgestellt hat, dass die Klägerin verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge für die in dem Prüfzeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 bei der Firma X OHG beschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 188.217,72 € zu zahlen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen sieht die Kammer hier deshalb gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer erneuten Darstellung in den Entscheidungsgründen ab.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beitragsnachforderung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Firma X OHG mit der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund vom 16. März 2005 zu der Register-Nr.: xxx erloschen ist und damit zum Zeitpunkt der Bekanntgaben des Bescheides nicht existent war. Vielmehr vertritt die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte den streitgegenständliche Bescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 durch dessen Übersendung an den Liquidator der X OHG, Herrn xxx, rechtmäßig und wirksam gemäß §§ 10 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3, 37 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 des 10. Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bekanntgegeben hat, weil diese Firma weder zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangs- noch des Widerspruchsbescheides erloschen war, sondern im Übrigen nach wie vor fortbesteht.

a)

20

Insoweit ist zunächst in Übereinstimmung mit den Beteiligten festzustellen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid nicht gegen die Gesellschafter der X OHG, sondern gegenüber der Gesellschaft selbst erlassen hat. Sowohl dem Bescheid vom 3. April 2008 als auch dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2010 kann nämlich mit hinreichender Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) entnommen werden, dass erstere lediglich die Adressaten der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (sog. Bekanntgabeadressaten) waren, während der Beitragsnachforderungsbescheid seinem Inhalt nach an die Firma X OHG gerichtet, d.h. für die Gesellschaft als sog. Inhaltsadressat bestimmt ist.

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An welchen Adressaten der hier streitige Beitragsnachforderungsbescheid inhaltlich gerichtet ist, bestimmt sich nach den Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers; wobei inhaltliche Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob eine Bescheiderteilung – wie die Beklagte unter Hinweis auf die Regelung der §§ 128, 159 Abs. 1 HGB meint - auch noch nach der Auflösung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern der X OHG rechtswirksam möglich gewesen ist, sondern entscheidend ist hier, an welche Person der streitgegenständliche Bescheid tatsächlich gerichtet war.

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Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) bestehen jedoch unter Heranziehung des Anschriftenfeldes der jeweiligen Bescheide keine durchgreifenden Zweifel, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 jeweils einen inhaltlich an die X OHG gerichteten Verwaltungsakt erlassen hat. Bereits der ersten Zeile des Anschriftenfeldes des Bescheides kann nämlich entnommen werden, dass der Bescheid an die Firma X OHG adressiert ist. Auch der in der nächsten Zeile enthaltene Zusatz „vertreten durch den Gesellschafter“ macht ebenfalls deutlich, dass der Verwaltungsakt für die vorgenannte Firma bestimmt und nicht an den dort namentlich benannten Gesellschafter gerichtet ist. Der Zusatz „vertreten durch“ verdeutlich nämlich, dass dieser lediglich Bekanntgabeadressat des Verwaltungsaktes ist, denn Verwaltungsakte, die gegenüber einer juristische Person erlassen werden sollen, sind gemäß §§ 10 Nr. 1,11 Abs. 1 Nr. 3, 37 Abs. 1 S. 1 SGB X dem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben. Dass die Beklagte den Bescheid an den dort namentlich genannten Gesellschafter lediglich als gesetzlicher Vertreter bekanntgeben wollte, unterstreicht auch der in der nächsten Zeile vor den Namen des jeweiligen Gesellschafter gesetzte Zusatz „c/o“, welcher als Zustellanweisung im postalischen Schriftverkehr die Aufgabe hat, den Adressaten zu präzisieren. Die verwendete Zustellanweisung, bei der es sich um die Abkürzung für des englische Wortes „care of“ handelt, hat sinngemäß übersetzt die Bedeutung von „wohnhaft bei“ (Definition wurde der Enzyklopädie Wikipedia entnommen: https://de.wikipedia.org/w/index?title= Zustellanweisung& printable=yes), und macht ebenfalls deutlich, dass der Verwaltungsakt an die Firma gerichtet ist, welche sinngemäß „bei dem jeweiligen Gesellschafter wohnt“.

23

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen stehen hierzu sowohl die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen der weiteren Bescheidbegründung ausgeführt hat, gemäß § 128 HGB i.V.m. § 159 Abs. 1 HGB würde die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der OHG auch nach der Löschung der OHG am 16. März 2005 fortbestehen, noch der auf Seite 6 des Bescheides enthaltene Zusatz, der Bescheid der Betriebsprüfung würde an die jeweils im Anschriftenfeld aufgeführte natürliche Person als Gesellschafter des Betriebes X OHG ergehen, nur scheinbar im Widerspruch. Jedenfalls der letztgenannte Zusatz kann nämlich nach den Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Erklärungsempfängers ebenfalls so verstanden werden, dass der Verwaltungsakt an den Gesellschafter als gesetzlicher Vertreter (und somit lediglich als Bekanntgabeadressat) bekanntgegeben werden soll.

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Auch dem Anschriftenfeld des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 20010 kann unzweideutig entnommen werden, dass der Widerspruchsbescheid inhaltlich an die in der ersten Zeile des Anschriftenfeldes genannte X OHG gerichtet ist und gegenüber dem in der zweiten Zeile des Anschriftenfeldes namentlich genannten Gesellschafter als „Vertreter der Gesellschaft“ lediglich als sog. „Bekanntgabeadressat“ bekanntgegeben wird. Hierfür spricht auch der Tenor des Widerspruchsbescheides, mit dem „in der Widerspruchsangelegenheit der X OHG, vertreten durch … der Widerspruch zurückgewiesen wird“. Auch die in der Begründung des Widerspruchsbescheides mehrfach durch die Beklagte verwendete Bezeichnung „Widerspruchsführerin“ verdeutlicht für die Kammer, dass der Widerspruchsbescheid sich nicht an den jeweiligen Gesellschafter als natürliche Person richtet, sondern für die in der ersten Zeile im Anschriftenfeld genannte Firma bestimmt ist.

b)

25

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Firma X OHG zum Zeitpunkt der jeweiligen Bekanntgabe des Ausgangs- bzw. des Widerspruchsbescheides auch noch nicht erloschen; d.h. der Bescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 richtete sich an einen durchaus noch existenten Adressaten. Dies beruht darauf, dass die mit der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund am 13. September 2004 bekanntgemachte Auflösung der OHG gemäß §§ 131, 145 Abs. 1 HGB nur zu deren Liquidation führt. Sie beseitigt jedoch die Gesellschaft nicht, sondern diese besteht als Rechtsträger in der Form einer Abwicklungs- oder Liquidationsgesellschaft fort und ist weiterhin rechts- und partei- (bzw. beteiligten-)fähig. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid durch Übersendung u.a. an Herrn xxx gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X gegenüber der X OHG bekanntgegeben hat, denn gemäß § 149 S. 2 HGB wird die OHG während der Dauer des Abwicklungsverfahrens durch den ausweislich vom Amtsgericht Stralsund bestellten Liquidator xxx gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

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Die von der Klägerin eingewendete Vollbeendigung der Gesellschaft würde zwar dem Grunde nach zum Entfallen der Rechtsträgerschaft und damit der Beteiligtenfähigkeit führen. Die Klägerin verkennt aber, dass die im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund am 16. März 2005 bekanntgemachte Löschung der OGH nach allgemeiner Meinung nur deklaratorischen Charakter hat und für sich genommen noch nicht zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft mit den dargestellten Rechtsfolgen führt. Vielmehr besteht die Gesellschaft und Firma trotz der Eintragung ihres Erlöschens nach § 157 Abs. 1 HGB nämlich dann fort, wenn die Abwicklung tatsächlich noch nicht beendet war (ist). Rechtsfolge ist, dass die Gesellschaft in diesem Falle nach wie vor unter ihrer Firma verklagt bzw. werden kann bzw. ihr gegenüber rechtswirksam belastende Verwaltungsakten erlassen werden können. Diese Voraussetzungen waren hier nach Auffassung der Kammer erfüllt. Eine OHG ist nämlich erst dann vollbeendigt, wenn kein Aktivvermögen mehr vorhanden ist, wenn also alles vorhandene Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger verwendet und ein etwa verbliebener Rest an die Gesellschafter verteilt ist (allgemeine Meinung: vgl. z.B. v. Gerkan/Haas in: Röhricht, Graf v. Westphalen, Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2008, § 155 Rn. 12; Habersack in: Habersack/Schäfer, Das Recht der OHG, Kommentierung der §§ 105 bis 160 HGB, 2010, § 155 Rn. 34). Verfügt die Gesellschaft aber noch über Vermögen, zu dem nach allgemeiner Meinung auch Forderungen der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Liquidatoren zählen, dann ist sie nicht vollbeendigt, mögen diesem auch Sozialverbindlichkeiten gegenüberstehen (Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 24 und § 155 Rn. 34). Stellt sich also – wie hier – nachträglich heraus, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, so ist in Wahrheit eine Vollbeendigung gar nicht eingetreten. Die Gesellschaft besteht in diesem Falle fort, auch wenn es zur Eintragung gemäß § 157 Abs. 1 HGB gekommen ist. Die Liquidatoren – und zwar regelmäßig die bisherigen Amtsinhaber – haben dann eine Nachtragsliquidation durchzuführen (Habersack, a.a.O., § 155 Rn. 35; v. Gerkan/Haas, a.a.O., § 155 Rn. 14).

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Der behaupteten Vollbeendigung steht hier entgegen, dass von dem Liquidator vor der Durchführung der Schlussrechnung nicht berücksichtigt worden ist, dass die X OHG noch über Vermögen in Form eines Nachschussanspruchs gegen die Gesellschafter verfügte bzw. auch noch derzeit verfügt. Die Klägerin verkennt nämlich, dass nach § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 735 S. 1 BGB die OHG-Gesellschafter auch unabhängig von einer entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Verlust zur Zahlung von Nachschüssen verpflichtet sind, soweit das Gesellschaftsvermögen für die Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht (Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 31). § 735 S. 1 BGB regelt, dass die Gesellschafter, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht ausreicht, sie für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen haben, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben gemäß § 735 S. 2 BGB die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen. Bei den Ansprüchen aus § 735 S. 1 und S. 2 BGB handelt es sich um – zum Gesellschaftsvermögen zählende – Sozialansprüche (Trost in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 735 Rn. 11 und 14; Hadding/Kießling in: Soergel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., Stand Februar 2007, § 735 Rn. 6; Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 735 Rn. 5), deren Geltendmachung Bestandteil der Abwicklung ist und durch die Liquidatoren erfolgen muss (Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 31 bzw. § 155 Rn. 2; ebenso auch K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 149 Rn. 22 bzw. § 155 Rn. 17; v. Gerkan/Haas, a.a.O., § 149 Rn. 19 bzw. § 155 Rn. 12) Dies hat auch der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 15. November 2011 (Az.: II ZR 266/09 = BGHZ 191, 293-310, Rn. 35; zitiert nach juris) bestätigt, welcher dort ausgeführt hat, dass gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Sinne von § 735 BGB nicht nur Verbindlichkeiten gegenüber dritten Gläubigern sind, sondern auch Sozialverbindlichkeiten der Gesamthand gegenüber den Gesellschaftern. Der aus § 735 BGB resultierende Anspruch entsteht mit der Auflösung der Gesellschaft. Solange der Anspruch nicht erfüllt oder verwertet worden ist, verfügt die Gesellschaft noch über Aktivvermögen, sodass es nicht zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft kommen kann und zwar auch dann, wenn das Reinvermögen bereits verteilt ist ((Hadding/Kießling, a.a.O., § 735 Rn. 6; Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 31 und § 155 Rn. 9, 10; ebenso auch K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 149 Rn. 22 bzw. § 155 Rn. 17; v. Gerkan/Haas, a.a.O., § 155 Rn. 12).

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Die von der wohl früheren herrschenden Meinung vertretene Ansicht, dass die Liquidatoren weder verpflichtet noch auch nur berechtigt sind, von den Gesellschaftern Einzahlungen zur Ausgleichung der Kapitalkonten zu verlangen (vgl. insoweit die Nachweise bei K. Schmidt, a.a.O., Rn. 16), überzeugt nicht. In Übereinstimmung mit K. Schmidt und den vorerwähnten anderen Vertretern der einschlägigen Kommentarliteratur zum HGB und BGB geht die Kammer vielmehr davon aus, dass die Liquidationsprozedur über die Verwendung des liquiden Gesellschaftsvermögens hinausgeht und die Ausgleichung der Kapitalkonten umfasst und zwar auch dann, wenn das liquide Gesellschaftsvermögen hierzu nicht ausreicht. Dies führt dazu, dass im Rahmen einer planmäßigen Abwicklung ggf. unter Einforderung von Fehlbeträgen nach § 735 BGB die Gläubiger zu befriedigen und die gebotene Schlussverteilung ggf. unter Einforderung von Fehlbeträgen nach § 735 BGB vorzunehmen ist (K. Schmidt, a.a.O., Rn. 17). K. Schmidt begründet dies überzeugend damit, dass sich die Liquidation einer Handelsgesellschaft nicht nur in einer Abwicklung des Sondervermögens (Gesamthandvermögens) der Gesellschafter erschöpft, die alles weitere untereinander auszumachen haben, sondern es um die Abwicklung einer rechtsfähigen Personengesellschaft geht (ebenso Habersack, a.a.O., § 155 Rn. 9, § 149 Rn. 24,25, welcher zur Begründung ebenfalls zutreffend die Rechtssubjektivität der Gesamthandgesellschaft anführt). Da sich an der Rechtssubjektivität der Personenhandelsgesellschaft (vgl. § 124 Abs. 1 HGB) auch nach deren Auflösung nichts ändert, erscheint es auch überzeugend, dass diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auch etwaige Verpflichtungen aus § 735 BGB, gerichtet auf Leistung von Nachschüssen der Gesellschaft, geschuldet sind (Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 24). Auch der Verweis der Klägerin auf die nach §§ 128, 159 HGB bestehenden Nachhaftungsverpflichtungen der Gesellschafter steht der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen (ebenso Habersack, a.a.O., § 155 Rn. 34), denn diese treten neben (zusätzlich) zu den auf § 735 BGB begründeten Ansprüchen der OHG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaft liquidationslos erlischt oder die Gesellschafter die Geltung von § 735 BGB abgedungen haben und die Gesellschaft auch im Übrigen vermögenslos ist (Habersack, a.a.O., § 149 Rn. 25 bzw. § 155 Rn. 12). Dass eine der beiden vorgenannten Tatsachen hier vorgelegen hat, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Insoweit reicht der Einwand der Klägerin, dass das Vorliegen von Vermögen durch keinen der Beteiligten dargelegt worden sei, nicht aus, um die Existenz eines Nachschussanspruchs in Frage zu stellen, sondern es ist Sache des Liquidators, konkrete Tatsachen für eine eventuell hier vorliegende Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses vorzutragen.

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Nach alledem würde selbst eine zugunsten der Klägerin angenommene sonstige Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Eintragung der Löschung der behaupteten Vollbeendigung entgegenstehen, weil zu diesem Zeitpunkt noch Aktivvermögen in Form eines durch den Liquidator gegen die Gesellschafter zu verfolgender Anspruch auf Nachschuss aus § 735 BGB zur Deckung der bereits entstandenen, aber noch nicht erfüllten Sozialversicherungsbeitragsansprüche vorhanden war. Die mit dem streitigen Beitragsbescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2010 geltend gemachten Beitragsansprüche, welche nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nämlich gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 SGB IV in den Jahren 2003, 2004 bzw. 2005 entstanden und fällig geworden. Für den Fall, dass diese Verbindlichkeiten nicht durch anderes Aktivvermögen der OHG gedeckt waren, hätte der Liquidator auf der Grundlage von § 732 BGB gegen die Gesellschafter Nachschussansprüche in Höhe der nicht gedeckten Beitragsschulden geltend machen müssen. Soweit die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist festzustellen, dass die Beiträge weder zum Zeitpunkt der Eintragung der Löschung noch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 3. April 2008 verjährt waren. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjähren nämlich Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind; sodass eine Verjährung der im Jahr 2003 fällig gewordenen Beiträge erst nach dem 31. Dezember 2007 eintreten konnte. Unter Berücksichtigung des Beginns der Betriebsprüfung am 13. März 2007 in den Räumlichkeiten der Freund und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH bzw. am 16. Mai 2007 in den Räumlichkeiten in der Stoltenhäger Str. 27, 18507 Grimmen ist der Eintritt der Verjährung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und § 52 Abs. 1 SGB X bislang gehemmt. Gleiches dürfte auch betreffend der ausdrücklich auf der Grundlage des § 159 Abs. 1 HGB erhobenen Einrede der Verjährung gelten, deren analoge Anwendung auch auf Ansprüche aus § 735 BGB erwogen wird (Habersack, a.a.O., § 159 Rn. 13 m.w.N.; a.A. Sprau in: Palandt, BGB Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 735 Rn. 2), weil der Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist beginnend mit der Eintragung der Auflösung am 13. September 2004 hier ebenfalls aufgrund des Einleitung der Betriebsprüfung gemäß § 204 Abs. 1 BGB i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und § 52 Abs. 1 SGB X gehemmt worden ist.

2.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Rechtsmittel der Berufung bedurfte hier gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 SGG unter Berücksichtigung der Höhe der hier streitigen Beitragsnachforderung keiner ausdrücklichen Zulassung durch die Kammer.

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