Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.
HGB § 254 Bildung von Bewertungseinheiten
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 396/12
23. Mai 2013
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1 K 396/12 | 23. Mai 2013 |
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 K 309/09
13. März 2013
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3 K 309/09 | 13. März 2013 |
Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 V 580/12
15. Januar 2013
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1 V 580/12 | 15. Januar 2013 |
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 173/10
9. Februar 2011
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3 U 173/10 | 9. Februar 2011 |