Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
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HGB § 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 396/12
23. Mai 2013
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1 K 396/12 | 23. Mai 2013 |