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HGB § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

Handelsgesetzbuch

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang müssen

1.
die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
3.
bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
4.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.

(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

1.
die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
2.
die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
3.
Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 2 K 20.2512 , Au 2 K 20.2513
17. November 2022
Au 2 K 20.2512 , Au 2 K 20.2513 17. November 2022
Beschluss vom Landgericht München II - 5 HK O 7359/21
29. Juli 2021
5 HK O 7359/21 29. Juli 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZB 9/13
22. November 2016
XI ZB 9/13 22. November 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23. Zivilsenat) - 23 Kap 2/06
3. Juli 2013
23 Kap 2/06 3. Juli 2013
Beschluss vom Landgericht Bonn - 37 T 730/12
15. März 2013
37 T 730/12 15. März 2013
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 1476/11
16. August 2012
13 Sa 1476/11 16. August 2012
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 28/12
16. August 2012
13 Sa 28/12 16. August 2012
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 29/12
16. August 2012
13 Sa 29/12 16. August 2012
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 89/12
16. August 2012
13 Sa 89/12 16. August 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - WpÜG 2/12, WpÜG 3/12
31. Mai 2012
WpÜG 2/12, WpÜG 3/12 31. Mai 2012