Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 271/98
Tenor
1
Tatbestand
2Die Klägerin verleaste der Beklagten, die früher unter I GmbH firmierte, Ende 1992 ein Olivetti-Computersystem (Hard- und Software). Der Vertrag sah eine Laufzeit von 60 Monaten ab Übernahme vor (Finanzie-rungsleasing mit Vollamortisation). Die monatliche Leasingrate betrug 2.470,16 DM zuzüglich MWSt. Die Klägerin kaufte das System für 130.975,74 DM bei der Firma X, Q und & E GmbH in F. Die Beklagte übernahm die Anlage am 15. Dezember 1992. Mit Wirkung ab 1. November 1993 trat die K GmbH & Co KG dem Leasingvertrag als "Nachfolger" bei. In der Vertragsurkunde heißt es:
3"Leasingnehmer/Mieter/Mietkäufer und Nachfolger haften
4für alle entstandenen und zukünftigen Verpflichtungen, die mit dem o.a. Vertrag (scil. Leasingvertrag) in Zusammenhang stehen, gesamtschuldnerisch."
5Die K GmbH & Co KG fiel später in Konkurs. Mit Schreiben vom 17. Juli 1996 teilte der Konkursverwalter der Klägerin mit, daß er gem. § 17 KO die Erfüllung des Leasingvertrages ablehne. Die Klägerin sah darin eine fristlose Kündigung und meldete Schadensersatzansprüche an. Mit Schreiben vom 6. August 1996 bot sie der Beklagten die Übernahme und Weiterführung des Vertrages an. Sie erbat eine entsprechende Erklärung bis zum 20. August 1996 und drohte an, die Anlage andernfalls zu verwerten. Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 teilte sie der Beklagten mit, daß aufgrund der Konstellation und des schlechten verschmutzten Zustands eine Verwertung nicht möglich gewesen sei. Die Anlage habe nur noch Schrottwert gehabt.
6Die Klägerin behauptet, sie habe die Anlage am 19. September 1996 bei der Gemeinschuldnerin abholen lassen. Die Anlage sei funktionsunfähig und verschmutzt gewesen. Die Magnetbandkassetten und der Drucker hätten gefehlt. Sie habe die Anlage am 30. September 1996 bei sich eingelagert. Sie sei unverkäuflich gewesen und deshalb im Januar 1997 verschrottet worden.
7Die Klägerin verlangt rückständige Leasingraten von 5.681,36 DM brutto für Juni und Juli 1996 und 37.844,51 DM Schadensersatz (16 restliche Leasingraten à 2.470,16 DM netto = 39.522,56 DM abzüglich einer Zinsgutschrift von 1.678,05 DM, Refinanzierungssatz: 7,02 %).
8Die Beklagte behauptet, sie habe fernmündlich ihr Interesse an der Fortführung des Vertrages bekundet. Darauf habe die Klägerin mitgeteilt, die Anlage könne derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden; der Konkursverwalter habe sie noch nicht freigegeben. Der Konkursverwalter habe die Anlage noch Ende September 1996 genutzt; sie habe Weihnachten 1996 noch bei der Gemeinschuldnerin gestanden. Die Anlage sei fortwährend gewartet worden und habe bei Beendigung des Vertrages noch einen Wiederverkaufswert von 20.000 DM netto gehabt.
9Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
10Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen X und durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Berufung ist im wesentlichen erfolglos. Die Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.
14I.
151.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 2 des Leasingvertrages einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten in Höhe von (2 x 2.840.68 DM =) 5.681,36 DM.
17Der Vertragsbeitritt der späteren Gemeinschuldnerin läßt die Zahlungsverpflichtung der Beklagten unberührt.
182.
19Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe weiterer 37.844,51 DM.
20a)
21Anspruchsgrundlage ist § 19 Satz 3 KO in Verbindung mit dem Schuldbeitritt der Beklagten.
22Die Erklärung des Konkursverwalters, den Vertrag gem. § 17 KO nicht erfüllen zu wollen, ist als Kündigung i.S. v. § 19 Satz 1 KO auszulegen. Der Konkursverwalter hat zum Ausdruck gebracht, das Vertragsverhältnis beenden zu wollen. Dieses konnte er nicht gem. § 17 KO, denn diese Vorschrift findet auf Leasingverträge, bei denen die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht, keine Anwendung (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdn. 2066). Hier gilt § 19 KO (Berninghaus in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 13 Rdn. 29). Die Kündigung wurde nach Ablauf der dreitägigen gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 556 Abs. 4 Nr. 2 BGB am 1. August 1996 wirksam. Die Kündigung hat den Vertrag insgesamt, also auch mit Wirkung für und gegen die Beklagte beendet (vgl. OLG D, NJW 1974, 2013 m.w.N.).
23Für die Schadensersatzforderung der Klägerin gem. § 19 Satz 3 KO haftet die Beklagte aufgrund ihres Schuldbeitritts. § 425 BGB steht dem nicht entgegen. Die Beklagte ist nämlich nicht nur dem Leasingvertrag beigetreten, sondern sie hat zusätzlich ihren Schuldbeitritt auch zu allen zukünftigen Verpflichtungen, die mit dem Leasingvertrag in Zusammenhang stehen, erklärt. Zu diesen Verpflichtungen gehört der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach Kündigung des Leasingvertrages durch den Konkursverwalter des Erstschuldners. Ebenso wie die Bürgschaft (§ 765 Abs. 2 BGB) kann sich der Schuldbeitritt auch auf künftige oder bedingte Verbindlichkeiten beziehen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 308).
24b)
25Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfaßt gem. § 252 BGB grundsätzlich den vollständigen Gewinn, den der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erzielt hätte (BGH NJW 1991, 221, 223).
26aa)
27Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Nettoleasingraten, wobei wegen des Zinsvorteils eine Abzinsung zu erfolgen hat. Die Höhe des mit 7,02 % in Ansatz gebrachten Refinanzierungssatzes hat die Klägerin durch Vorlage der Bescheinigung der Frankfurter Sparkasse vom 15. Januar 1999 belegt.
28bb)
29Auf die danach sich ergebende Forderung ist grundsätzlich der Verwertungserlös des Leasingobjekts anzurechnen. Hier hat die Klägerin keinen Erlös erzielt, denn sie hat die Anlage verschrottet. Dazu war sie berechtigt, denn die Leasingsache war wirtschaftlich wertlos.
30Richtig ist, daß sich der Leasinggeber mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingobjekts bemühen muß (BGHZ 95, 39, 54 und 61). Die Verwertung muß in angemessener Zeit erfolgen (Berninghaus, aaO, Rdn. 109). Verstößt er schuldhaft gegen diese Pflicht, kann der Leasingnehmer aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatz verlangen. Der Anspruch des Leasingnehmers ist im Rahmen der Abrechnung der Ansprüche des Leasinggebers als zu verrechnende Gegenforderung oder als schadensminderndes Mitverschulden des Leasinggebers zu berücksichtigen (Berninghaus, aaO).
31Die Klägerin mußte sich wegen des besonders schnellen Wertverfalls von EDV-Anlagen um eine möglichst rasche Verwertung des Leasingobjekts bemühen. Gegen diese Verpflichtung hat sie nicht verstoßen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Anlage Weihnachten 1996 noch nicht abgeholt gehabt, ist widerlegt. Die Abholung ist 19. September 1996 erfolgt. Das ergibt sich aus den von der Klägerin überreichten Unterlagen, deren Richtigkeit der Zeuge X glaubhaft bestätigt hat. Daß die Klägerin die Anlage nicht verwertet hat, kann ihr nicht angelastet werden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß eine Verwertung nicht (mehr) möglich war. Sie war unverkäuflich. Wie der Sachverständige Dr. C überzeugend dargelegt hat, gibt es zwar durchaus einen Gebrauchtmarkt für EDV-Anlagen, aber nicht für Hardware, die - wie hier - mit dem UNIX-System (ein einziger Rechner mit mehreren Terminals) arbeitet. Die PDS-Standard-Software war deshalb unverkäuflich, weil sie - lizenzrechtlich - an das Unternehmen gebunden war. Auch der zurückgegebene Drucker war nach Angaben des Sachverständigen nicht zu verkaufen.
32cc)
33Daß die Klägerin durch die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages Kosten erspart hat, ist nicht ersichtlich. Während die Fortführung eines Vertrages im allgemeinen mit relativ geringem Kostenaufwand verbunden ist, fallen bei vorzeitiger Beendigung regelmäßig höhere Kosten an. Eine Kostenersparnis tritt deshalb erfahrungsgemäß nur dann ein, wenn sich die Fortführung des Vertrages im Einzelfall als besonders kostenintensiv dargestellt hätte. Das macht die Beklagte nicht geltend.
34II.
35Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in dem zuerkannten Umfang gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, 352 Abs. 1 Satz 1 HGB. Einen höheren Zinsschaden (§ 286 BGB) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
36III.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.
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Referenzen
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- BGB § 252 Entgangener Gewinn 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 19 KO 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 288 Größenabhängige Erleichterungen 1x
- BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten 1x
- § 19 Satz 1 KO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- § 17 KO 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft 1x
- § 19 Satz 3 KO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- BGB § 425 Wirkung anderer Tatsachen 1x
- HGB § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung 1x