Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HGB § 303 Schuldenkonsolidierung

Handelsgesetzbuch

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 364/18
8. Januar 2019
II ZR 364/18 8. Januar 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 351/14
21. Oktober 2015
9 A 351/14 21. Oktober 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 8 U 83/12
19. Dezember 2014
8 U 83/12 19. Dezember 2014
Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 553/09
6. Mai 2010
2 O 553/09 6. Mai 2010