HGB § 303 Schuldenkonsolidierung

Handelsgesetzbuch

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 351/14
21. Oktober 2015
9 A 351/14 21. Oktober 2015