HGB § 316 Pflicht zur Prüfung

Handelsgesetzbuch

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 56/18
21. April 2020
II ZR 56/18 21. April 2020
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 160/14
22. Juni 2017
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 87/15
27. Oktober 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 105/13
3. Februar 2015
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 282/06
23. November 2009
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