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HGB § 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen

Handelsgesetzbuch

(1) Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschafter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers über die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführende Prüfung des Jahresabschlusses der letzten drei Geschäftsjahre zu nehmen, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte Berichterstattung beziehen. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in seinem Besitz hat.

(2) Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesellschaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu, wenn ihre Anteile bei Geltendmachung des Anspruchs zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000 Euro erreichen. Dem Abschlussprüfer ist die Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.

(3) Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im Übrigen unberührt. Unbeschadet des Satzes 1 sind die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Verschwiegenheit über den Inhalt der von ihnen eingesehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Schuldner zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 438/23
11. Dezember 2025
III ZR 438/23 11. Dezember 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (12. Zivilsenat) - 12 U 216/22
12. Dezember 2023
12 U 216/22 12. Dezember 2023
Urteil vom Landgericht Stuttgart (31. Kammer für Handelssachen) - 31 O 125/21 KfH
15. November 2022
31 O 125/21 KfH 15. November 2022
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 A 1426/13
29. November 2013
6 A 1426/13 29. November 2013
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 A 1767/08
28. April 2010
6 A 1767/08 28. April 2010
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 A 1684/08
2. März 2010
6 A 1684/08 2. März 2010