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HGB § 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

Handelsgesetzbuch

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 438/23
11. Dezember 2025
III ZR 438/23 11. Dezember 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (12. Zivilsenat) - 12 U 87/25
9. Dezember 2025
12 U 87/25 9. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (12. Kammer) - 12 K 225/23
28. Oktober 2025
12 K 225/23 28. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 7/22 [AktE]
5. Juni 2025
26 W 7/22 [AktE] 5. Juni 2025
Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 460/23
28. November 2024
1 BvR 460/23 28. November 2024
Beschluss vom Landgericht München II - 5 HK O 15162/20
28. Juni 2024
5 HK O 15162/20 28. Juni 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 2/21
25. April 2024
26 W 2/21 25. April 2024
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 2 AR 20/23
2. April 2024
2 AR 20/23 2. April 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZR 57/23
10. Januar 2024
III ZR 57/23 10. Januar 2024
Beschluss vom Landgericht München II - 5 HK O 11456/21
14. Dezember 2023
5 HK O 11456/21 14. Dezember 2023