HGB § 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

Handelsgesetzbuch

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf eine Million Euro für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Teilurteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 199/17
6. November 2018
II ZR 199/17 6. November 2018
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 4. Kammer) - 1 BvR 2754/17
20. Dezember 2017
1 BvR 2754/17 20. Dezember 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 156/13
24. April 2014
III ZR 156/13 24. April 2014
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 W 8/07
26. März 2007
5 W 8/07 26. März 2007
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 8 U 276/01
15. April 2003
8 U 276/01 15. April 2003