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HGB § 34

Handelsgesetzbuch

(1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren, ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung die in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung.

(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.

(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 15/22
19. September 2023
II ZB 15/22 19. September 2023
Urteil vom Unknown court (2. Senat) - 2 AZR 147/19
5. Dezember 2019
2 AZR 147/19 5. Dezember 2019
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 91/17
20. August 2019
22 W 91/17 20. August 2019
Urteil vom Amtsgericht Köln - 147 C 143/05
30. November 2005
147 C 143/05 30. November 2005