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HGB § 51

Handelsgesetzbuch

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 124/22
27. September 2023
4 Sa 124/22 27. September 2023