HGB § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

Handelsgesetzbuch

(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.

(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 159/17
21. Dezember 2018
10 O 159/17 21. Dezember 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 3/16
21. Juli 2017
8 B 3/16 21. Juli 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 4/16
21. Juli 2017
8 B 4/16 21. Juli 2017