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HGB § 365

Handelsgesetzbuch

(1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 13, 14 Absatz 2, Artikel 16 und 40 Absatz 3 Satz 2 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 129/11
20. November 2012
5 U 129/11 20. November 2012
Urteil vom Amtsgericht Herford - 12 C 117/10
18. Juli 2011
12 C 117/10 18. Juli 2011